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PYRAFOR GmbH
Pyrotechnik · Antriebstechnik · Forschung
PYR - die griechische Vorsilbe zu unserer Grundlage : FEUER
A - als Silbenbindung mit körperlichem Bezug : Gestalt
FOR - in Anlehnung zu dem altgriechischen : tragend

Mit unserem Namen verbinden wir den wesentlichen Gegenstand unseres Handelns, in dem wir dem Feuer als ursprüngliche Erscheinung von thermischer Energie eine Gestalt geben, um diese Energie in bedarfsgerechter Menge schnell und zielgerichtet an die Stellen tragen zu können, wo entsprechende Arbeit wirksam zu verrichten ist.

Die von Herrn Frank Rabe in Hiddenhausen / Kreis Herford im Jahr 2013 gegründete Gesellschaft wird vom Inhaber geführt. Je nach Art und Umfang der gewünschten Dienste oder Gegenstände beauftragt die Gesellschaft Fachleute oder Fachbetriebe.

Anlass der Gründung und Zweck der Gesellschaft sind die Erfüllung und Einhaltung der gesetzlichen Regeln zum rechtmäßigen und gewerblichen Verkehr mit Diensten und Sachgütern auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere zum Umgang und zum Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 / Unterklasse T1 gemäß §14 des Sprengstoffgesetztes in der Fassung vom Jahr 2009. Die Gesellschaft hat die Erlaubnis für den Umgang, den Verkehr und das Verbringen von/mit sprengkräftigen und pyrotechnischen Trennelementen nach §7 SprengG.

Die PYRAFOR GmbH ist verpflichtet zur Einhaltung der Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union.
Die diesbezügliche Regeltreue (Regelkonformität „Compliance“) erfordert nach §§ 9, 30 und 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) die Sorge um die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und Kodizes. Eine Pflicht zur Sicherstellung der Regeltreue ergibt sich für die Gesellschaft aus §43 GmbHG zur Abwendung von wirtschaftlichen Schäden von der Gesellschaft. In diesem Zusammenhang erwartet die PYRAFOR GmbH von ihren Gesellschaftern und Geschäftspartnern jegliche Handlung zu unterlassen, die als Verletzung von Regeln oder von ethischen Grundsätze geahndet oder als Betrug, Diskriminierung, Untreue, Vorteilsnahme, Vorteilgewährung oder ähnlich schädlicher Delikte ausgelegt werden kann. Der Umgang mit gesundheits- oder umwelt-gefährdenden Stoffen, insbesondere der Umgang mit Explosivstoffen, erfordert die Beachtung und Einhaltung der folgenden Richtlinien und Verordnungen:

  • Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Restriction of Hazardous Substances „RoHS“)

  • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals „REACH“)

  • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Classification, Labeling, Packaging „CLP“).